Anschluss- und Benutzungszwang
- Anschluss- und Benutzungszwang
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das nach den Gemeindeordnungen bestehende Recht der Gemeinden,
Einwohner und Grundstückseigentümer durch
Satzung zu verpflichten, öffentliche Einrichtungen (in der Regel Versorgungseinrichtungen wie gemeindliche
Wasserleitung,
Kanalisation, Müllabfuhr) zu benutzen, die hierzu notwendigen baulichen Anschlüsse herzustellen und entsprechende
Gebühren (
Äquivalenzprinzip) zu entrichten. Der A.- und B. setzt ein dringendes öffentliches
Bedürfnis (z. B. den Schutz der Volksgesundheit)
voraus; fiskalischer Erwägungen reichen nicht. Mit dem A.- und B. korrespondiert ein Benutzungsanspruch des Einzelnen. Für Ausnahmefälle kann (und muss) die Satzung Befreiung vom A.- und B. vorsehen. Vom A.- und B. ist die
Anschlusspflicht zu unterscheiden, die den Energieversorgungsunternehmen (§ 6
Energiewirtschaftsgesetz) auferlegt,
jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen.
Universal-Lexikon.
2012.
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